Gleichstellung von Mann und Frau? (ohne Worte)

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html


Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern
in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BgleiG)

Ausfertigungsdatum: 24.04.2015

Abschnitt 5
Gleichstellungsbeauftragte, Stellvertreterin und Vertrauensfrau
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 19 Wahl, Verordnungsermächtigung

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten werden eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin gewählt. Satz 1 gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wiederwahlen sind zulässig. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle.


https://www.gesetze-im-internet.de/bgleig_2015/BJNR064300015.html


„Alle Tiere sind gleich. Aber manche sind gleicher als die anderen.“

George Orwell